Kita Heltersberg
06333-63879

Satzung des Fördervereins der Kita Holzlandknirpse e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte Holzlandknirpse Heltersberg“ und wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Heltersberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck des Vereins 
 
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder der Kindertagesstätte Heltersberg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: 
  • Planung, Vorbereitung, und Durchführung von Veranstaltungen für die Kinder der Kindertagesstätte Heltersberg in Absprache mit dem Kindergartenteam
  • Unterstützung der Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte Heltersberg
  • Einflussnahme auf die Gebietskörperschaft und den Träger
  • Aufklärung der Öffentlichkeit und der Eltern über Belange der Kindergartenkinder soweit diese nicht vom Elternausschuss der Kindertagesstätte Heltersberg wahrgenommen werden
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Ansammlung von Mitteln über mehrere Jahre soll unterbleiben, die Bildung von Sonderrücklagen mit Zweckbindung bleibt davon unberührt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte Heltersberg, zwecks Verwendung für die Beschaffung von Spielgeräten und –mitteln für die  Kindertagesstätte Heltersberg. Alle Inhaber/-innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, notwendige Auslagen zur Erfüllung der Vereinsaufgaben können nach vorheriger Nahweisung durch den Kassenwart/-in erstattet werden. In Zweifelsfällen entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Erstattung dieser Auslagen. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person werden, bei juristischen Personen zählt als stimmberechtigtes Mitglied eine von dieser juristischen Person zu bevollmächtigende natürliche Person. Jede juristische Person zählt als ein Mitglied. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift des/der Antragstellers/-in und eventuelle Telefonnummer zu enthalten, gegebenenfalls ist anzugeben, ob der/die Antragsteller/-in Elternteil eines Kindes der Kindertagesstätte Heltersberg ist. Mit der Beantragung der Mitgliedschaft willigt der/die Antragsteller/-in für die Dauer der Mitgliedschaft in der Verarbeitung dieser Daten in EDV-Anlagen ausschließlich zur Erfüllung der Vereinstätigkeit ein. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste oder
  • durch Ausschluss aus dem Verein

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.  § 5 Mitgliedsbeiträge 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über den festgesetzten Jahresbeitrag hinaus können höhere Beiträge und Spenden eingebracht werden. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 01. Februar in voller Höhe fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft während eines laufenden Geschäftsjahres ist der anteilige Betrag ab dem Beitrittsmonat, berechnet auf volle Monate, einen Monat nach der Annahme der Mitgliedschaft fällig. Mitglieder die den Verein ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von Ihrem Konto einzubeziehen, willigen mit der Einzugsermächtigung in die Verarbeitung dieser Daten in einer EDV-Anlage ein. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied hat die Pflicht zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Für die Dauer der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinrechts nach Maßgabe des BGB.

§ 7 Der Vorstand
 

Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • dem / der Vorsitzenden,
  • dem / der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem / der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem / der Kassenwart/-in
  • und dem / der Schriftführer/-in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. des §26 BGB durch die/den 1. Vorsitzende/n und die/den 2. Vorsitzende/n mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis vertreten. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
 


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung, und Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.  

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
 


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandsitzungen, die von dem / der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem / der ersten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In der Regel soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Die Frist gilt nicht, wenn eine sofortige Einberufung des Vorstandes wegen unaufschiebbarer und unvorhersehbarer Entscheidungsnotwendigkeiten zwingend erforderlich ist.  Darüber hinaus kann  jedes Vorstandsmitglied eine Einberufung fordern. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Auf die besondere Regelung des § 8 wird ausdrücklich hingewiesen. Die Vorstandsitzung leitet  der / die Vorsitzende bei dessen / deren Verhinderung der / die erste stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch zu dokumentieren und von allen Sitzungsteilnehmer/-innen zu unterzeichnen. Die Niederschriften haben Ort und Zeitpunkt der Vorstandsitzung, namentliche Auflistung der Teilnehmer/-innen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist  unzulässig. 

§ 11 Die Mitgliederversammlung
 


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglied- eine Stimme Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Für juristische Personen gilt § 3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer nach deren vorherigen Revision
  • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder von Vorstand und von zwei Kassenprüfer/-innen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Beschwerden
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. In Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung  Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen sind nur mit einem Dreiviertel der erschienenen Mitglieder zulässig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 14 Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Aufnahme der Angelegenheit auf die Tagesordnung zu beantragen. Der Vorstand kann einstimmig die Ablehnung des Antrages beschließen. Diese Ablehnung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu machen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit diese Entscheidung aufheben.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zeckes beantragen.

§ 16 Auflösung des Vereins
 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Heltersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kindertagesstätte Holzlandknirpse Heltersberg zu verwenden hat. 

§ 17 Datenschutz im Verein
 


Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:  - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,  - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,  - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,  - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,  - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und  - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Salvatorische Klausel 


Sollte eine der Rechtsnormen nicht oder nicht ausreichend bestimmt sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften für gemeinnützige Vereine. 

§ 19 Inkrafttreten 

Die Änderung der Satzung tritt am 18.10.2018 in Kraft.